§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Thedinghausen von 1901 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Thedinghausen und ist in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Verden, des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende Organisation eines geordnetem Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –
Maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung des Vereins
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
selbständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift der/die gesetzliche Vertreterin/Vertreters.
2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Ehrenrat anrufen.
3. Dieser entscheidet dann endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt, vorbehaltlich der Zustimmung
des Vorstands, mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag beim Verein eingeht.
4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
5. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist halbjährlich zum 30. Juni und zum
31. Dezember unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der beabsichtigte Ausschluss ist unter
Angabe des Namens in der Tagesordnung der Einladung des Gesamtvorstands mitzuteilen.
Der Gesamtvorstand beschließt mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds. Vor der
Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung
an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen vier Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet dann endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in
Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragsordnung regelt die
Modalitäten der Beitragszahlung.
2. Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur
Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– der Ehrenrat

§ 11 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der 3. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/Kassenwartin
– dem/der Schriftführer/Schriftführerin
Einer von diesen kann auch als Geschäftsführer eingesetzt werden.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem Sozialwart
– den Abteilungsleitern sowie je einem Beisitzer aus den Abteilungen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden/der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw.
des 3. Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand
kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende/die
3. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann
ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
– der 1.Vorsitzende/die 1. Vorsitzende
– der 2.Vorsitzende/die 2. Vorsitzende
– der 3.Vorsitzende/die 3. Vorsitzende
– der Kassenwart/die Kassenwartin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Alle Tätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. In Ausnahmefällen
können Vorstandsaufgabenim Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt
werden.
8. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
9. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätige Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch Anzeige in der Thedinghäuser Zeitung und im Achimer Kurier
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich
mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu
zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden des
Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden bzw.
dem 3. Vorsitzenden/der 3. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur
Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der
Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/der Protokollführer
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins (nach § 9 dieser
Satzung), nämlich
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern
Die zu wählende Mitglieder müssen verschiedenen Abteilungen angehören. Ist eines der
Mitglieder des Ehrenrats selbst Partei, wählt der Gesamtvorstand für dieses Verfahren ein
neues Mitglied.

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt
auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende/die
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende/die
3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung
der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thedinghausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins im
18.11.2024 beschlossen worden.

Thedinghausen, den 18.11.2024